Verständlicher formuliert: Es ist Verkehrsteilnehmern nicht verboten, ihre Wagen gegenüber der Ausfahrt abzustellen, sofern noch genug Platz bleibt. Es liegt auch kein Regelverstoß vor, wenn der Grundstückbesitzer beim Ausfahren ein- oder zweimal zurücksetzen muss. Zum Abstand nach rechts und links: Beim Parken nahe einer Kreuzung muss man laut Stadt fünf Meter Abstand einhalten. Bei Ausfahrten gibt es dagegen keine feste Regelung, die über die Einfahrt selbst, die natürlich frei bleiben muss, hinausgeht. Neben diesen etwa drei Metern, die man als durchschnittliche Einfahrts-Breite annehme, besteht ein klares Parkverbot lediglich im Bereich des abgesenkten Bordsteins, so Stadtsprecherin Nele Däubler.
Tritt nun jedoch der Fall ein, dass jemand seinen Wagen so dicht gegenüber oder neben der Einfahrt abstellt, dass der Anwohner sein Grundstück gar nicht mehr verlassen kann, bittet die Stadt, dem Ordnungsamt dies schriftlich mitzuteilen – unter Angabe von Ort, Datum und Uhrzeit, Fahrzeugtyp, Kennzeichen und Farbe des „schuldigen“ Fahrzeugs. Die Behörde leitet dann ein Verfahren ein.








