
Das Bundesverfassungsgericht hat die einrichtungsbezogene Impfpflicht bestätigt. Das höchste deutsche Gericht wies eine Verfassungsbeschwerde gegen entsprechende Teile des Infektionsschutzgesetzes nach Angaben vom Donnerstag zurück. Der Schutz sogenannter vulnerabler Gruppen wiege verfassungsrechtlich schwerer als die Beeinträchtigung der Grundrechte für das Pflege- und Gesundheitspersonal, argumentierten die Karlsruher Richterinnen und Richter.
Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte am Mittwoch gesagt, er gehe davon aus, „dass die Rechtmäßigkeit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht tatsächlich bestätigt wird“. Der Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, Eugen Brysch, sagte der Deutschen Presse-Agentur hingegen: „Sicherlich wird das Bundesverfassungsgericht die vom Gesetzgeber vorgesehene Rolle des RKI beanstanden.“ Es könne nicht sein, dass der Bundestag eine untergeordnete Behörde die Kriterien ausgestalten lässt. „Ob damit das gesamte Gesetz verfassungswidrig ist, darf bezweifelt werden.“
Impfpflicht soll vor allem Alte und Kranke schützen
Die sogenannte einrichtungsbezogene Impfpflicht soll alte und geschwächte Menschen vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus schützen. Sie haben ein besonders hohes Risiko, sehr schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Beschäftigte in Pflegeheimen und Kliniken, aber zum Beispiel auch in Arztpraxen und bei ambulanten Diensten, Hebammen, Masseure und Physiotherapeuten mussten bis zum 15. März nachweisen, dass sie voll geimpft oder kürzlich genesen sind. Neue Beschäftigte brauchten den Nachweis ab dem 16. März.

Fehlt er, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Es kann den Betroffenen verbieten, ihre Arbeitsstätte zu betreten oder ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, gilt eine Ausnahme.
Gericht entschied zuvor für einrichtungsbezogene Impfpflicht
Zuvor hatte der Erste Senat des Verfassungsgerichts im Eilverfahren geprüft, was die schlimmeren Folgen hätte: wenn er erstmal alles laufen lässt, obwohl die Klagen berechtigt wären – oder wenn er die Impfpflicht zunächst aussetzt und sich diese später als verfassungsgemäß herausstellt. Diese Folgenabwägung ging zum Nachteil der Klägerinnen und Kläger – überwiegend ungeimpfte Beschäftigte sowie Einrichtungsleiter, die weiter ungeimpftes Personal beschäftigen wollen – aus.

„Der sehr geringen Wahrscheinlichkeit von gravierenden Folgen einer Impfung steht die deutlich höhere Wahrscheinlichkeit einer Beschädigung von Leib und Leben vulnerabler Menschen gegenüber“, teilte das Gericht im Februar mit. Die Impfpflicht begegne „zum Zeitpunkt dieser Entscheidung keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken“. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht konnte somit wie geplant umgesetzt werden. Es stand aber noch eine umfassende Prüfung der Verfassungsbeschwerden aus.

Die Verabschiedung dieser Impfpflicht in Bundestag und Bundesrat hatte eine Klagewelle ausgelöst: Dutzende Verfassungsbeschwerden von Hunderten Klägerinnen und Klägern gingen in Karlsruhe ein.
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